Diese verkaufte sie – wiederum "gemäss beigehefteter Liste" – gleichentags für denselben Kaufpreis an die beiden Kläger und C. weiter. Bei der erwähnten Liste handelte es sich nach unwidersprochener Angabe der Kläger um die Liste "Sammlungsbestand F.-art per 31.12.1985", welche auch das "Kapital" enthielt. Wenige Tage vor dem Verkauf hatte X., der damalige Geschäftsführer der Beklagten, in einer Liste das "absolute Kernstück der Sammlung F." aufgeführt. Die Liste wurde von den nachmaligen Käufern der Kunstsammlung der F.-art AG mit ihrem Kürzel paraphiert. Auf der Liste befand sich unter anderem das "Kapital".