In der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern Schluss zulassen, als dass das "Kapital" vor der Eröffnung der Hallen für neue Kunst und der Installation des Werks darin tatsächlich ins Eigentum der F.-art AG gelangt war. … e) Am 12. März 1986 verkaufte die F.-art AG ihre gesamte Kunstsammlung "gemäss beigehefteter Liste" für Fr. 5'820'898.80 an die E. AG. Diese verkaufte sie – wiederum "gemäss beigehefteter Liste" – gleichentags für denselben Kaufpreis an die beiden Kläger und C. weiter.