… Einen Vorbehalt, dass entgegen dem klaren Wortlaut doch nicht die gesamte "Sammlung F." der F.-art AG gehöre, brachte die Beklagte – für die unter anderem ihr Geschäftsführer X. die Vereinbarung unterschrieben hatte – nicht an. Soweit es das "Kapital" betrifft, ist im Übrigen die Bedeutung des Begriffs "Sammlung F." bzw. die Frage, ob und inwieweit diese auch Werke von Dritten umfasst habe, letztlich insoweit unerheblich, als dieses Werk nicht nur als zur "Sammlung F.", sondern im Jahr 1983 speziell zum Sammlungsbestand der "F.-art" – d.h. der F.-art AG – gehörend bezeichnet wurde, d.h. zu jenem Teil der "Sammlung F.", der auf jeden Fall im Eigentum der F.-art AG stand.