Nach unwidersprochener Angabe der Kläger erklärte er in jenem Prozess, er habe die "F.-Werke" mit Handschlag gegen bar erworben. Das erklärt, dass die Kläger zum Beweis des Erwerbs keine eigentlichen Kaufbelege vorlegen können, den Beweis also mit Indizien führen müssen. Bei der Ausstellung des "Kapitals" im Kunsthaus Zürich vom 11. Februar bis 30. April 1983 wurde das Werk als zur "Sammlung F." gehörend bezeichnet. Darüber hinaus zeigte sich bei dieser Ausstellung insoweit ein Bezug konkret zur F.-art AG, als dieser auf Ersuchen von X. für den Auf- und Abbau des "Kapitals" ein Betrag von Fr. 1'451.– vergütet wurde.