Sie behauptet aber – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – umgekehrt nicht, X. habe das "Kapital" aus eigenen Mitteln gekauft oder sonst wie unter bestimmten Umständen selber definitiv erworben. Dieser hatte im Übrigen in einem Prozess der Kläger gegen ihn, in welchem es unter anderem um die Herausgabe von Kaufbelegen ging, in einem Vergleich bestätigt, dass er über "keine weiteren, noch nicht herausgegebenen Kaufbelege (Verträge, Rechnungen, Quittungen) über von ihm gekaufte Kunstwerke" der fraglichen Sammlungsteile verfüge. Nach unwidersprochener Angabe der Kläger erklärte er in jenem Prozess, er habe die "F.-Werke" mit Handschlag gegen bar erworben.