Die Beklagte räumt ein, dass X. für die G. AG bzw. F.-art AG eine grosse Zahl von Kunstwerken gekauft habe, macht aber geltend, es gebe keine Hinweise, dass auch das "Kapital" dazu gehöre. Sie behauptet aber – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – umgekehrt nicht, X. habe das "Kapital" aus eigenen Mitteln gekauft oder sonst wie unter bestimmten Umständen selber definitiv erworben.