Zu diesem Sammlungsaufbau haben sie Memoranden aus dem Jahr 1974 eingereicht. In einem vom Kläger 1 verfassten Memorandum wurde festgehalten, die damalige G. AG wolle eine Sammlung von qualitativ hochwertigen Kunstwerken anlegen, deren Aufbau einer Expertengruppe überlassen werde; X. habe sich bereit erklärt, bis zu 25 % seiner Arbeitszeit für die Errichtung eines Grundstocks der Sammlung zur Verfügung zu stellen; sein Pflichtenheft umfasse unter anderem den Ankauf wesentlicher Werke, wobei er für das zu errichtende Konto einzelzeichnungsberechtigt sein solle.