Weil die Lieferung der Bewertungsgrundlagen prinzipiell keine Besprechung oder Erörterung mit der Revisionsstelle erfordert, ist eine entsprechende Differenzierung im Sachverhalt keineswegs spitzfindig. Dass aber X. überhaupt keine Bewertungsgrundlagen geliefert habe, ist als neue Behauptung nicht zu hören (Art. 349 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO/SH). Der Schätzwert für die Bilanz per Ende 1983 enthielt auch den Wert des "Kapitals" bzw. die mit dem "Kapital" und weiteren Werken verbundene Wertzunahme. Die erwähnten Vorgänge indizieren somit, dass das "Kapital" vor Mitte 1983 mit Geld der F.-art AG für deren Sammlung gekauft wurde.