insbesondere kann unter den gegebenen Umständen keine Rede davon sein, dass die "ewige Installation … bewusst so geplant und eingestanden" sei. Die Beteiligten mussten vielmehr im Grundsatz mit der Möglichkeit einer früheren oder späteren Beendigung des Nutzungsrechts rechnen. Offenbar war das X. denn auch bewusst, als er 1990 in einem Memorandum anregte, angesichts der Verbindung von Ort und Objekten (d.h. den einzelnen Teilen des "Kapitals") sollten die Eigentümer der Objekte in einer geeigneten juristischen Form mit der Stadt Schaffhausen als Eigentümerin des Orts eine dauernde vertragliche Bindung eingehen.