auch an einem andern Ort wieder aufgebaut werden könnten.24 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass am heutigen Ort eine spezielle künstlerische Verbindung mit den Räumlichkeiten bestehen mag.25 Es handelt sich somit um bewegliche Sachen (Fahrnis). Dass diese sachenrechtlich nicht etwa Bestandteil oder Zugehör des Grundstücks bzw. des darauf befindlichen Gebäudes sind (vgl. Art. 642 und Art. 644 ZGB), ist im Übrigen unbestritten. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwieweit ihre sachenrechtliche Verkehrsfähigkeit eingeschränkt wäre. Vielmehr ist den Klägern