Dem Kantonsgericht ist demnach – entgegen der Auffassung der Beklagten – beizupflichten, dass die Klage jedenfalls nicht allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beklagte mit dem vertraglichen Parteiwechsel und der darin liegenden "Veräusserung des Streitobjekts" die Passivlegitimation verloren habe. Zwar kann – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – nicht von einer (fiktiv) fortbestehenden Sachlegitimation gesprochen werden. Viel-