Für das kantonale Recht und die Praxis dazu im Kanton Schaffhausen ist nicht massgeblich, dass nach der Praxis zum Zürcher Recht – aufgrund enger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut – und nach wohl überwiegender Lehre zur neuen schweizerischen Zivilprozessordnung die Prozessstandschaft abgelehnt wird.21 h) Dem Kantonsgericht ist demnach – entgegen der Auffassung der Beklagten – beizupflichten, dass die Klage jedenfalls nicht allein schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beklagte mit dem vertraglichen Parteiwechsel und der darin liegenden "Veräusserung des Streitobjekts" die Passivlegitimation verloren habe.