Bei der Veräusserung durch den Beklagten rechtfertigt sich dies insbesondere auch deshalb, weil der unberechtigte Besitzer durch die Veräusserung des Streitgegenstands bzw. der obligatorisch Verpflichtete durch die Übertragung des geschuldeten Gegenstands an einen Dritten grundsätzlich nicht von seiner Rückgabepflicht befreit wird.20 Für das kantonale Recht und die Praxis dazu im Kanton Schaffhausen ist nicht massgeblich, dass nach der Praxis zum Zürcher Recht – aufgrund enger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut – und nach wohl überwiegender Lehre zur neuen schweizerischen Zivilprozessordnung die Prozessstandschaft abgelehnt wird.21 h)