96 ZPO/SH vereinbar, im Kanton Schaffhausen wie in gewissen andern Kantonen beim Nichteintritt des Erwerbers des Streitobjekts in das Verfahren die Beibehaltung der Prozessführungsbefugnis durch den Veräusserer im Sinn einer Prozessstandschaft anzunehmen. Bei der Veräusserung durch den Beklagten rechtfertigt sich dies insbesondere auch deshalb, weil der unberechtigte Besitzer durch die Veräusserung des Streitgegenstands bzw. der obligatorisch Verpflichtete durch die Übertragung des geschuldeten Gegenstands an einen Dritten grundsätzlich nicht von seiner Rückgabepflicht befreit wird.20