(worin klargestellt wurde, dass es nicht um die Sachlegitimation, sondern um die Prozessstandschaft gehe); vgl. auch Sträuli/Hauser, Gesetz betr. den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom 13. April 1913, 2. A., Zürich 1939, § 47 N. 2, S. 106 (wonach die Veräusserung des Klägers keinen Einfluss auf die Legitimation des Klägers zur Sache habe), welche Lehrmeinung von der zürcherischen Gerichtspraxis noch vor dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts mit Hinweis auf die materiellrechtliche Bedeutung der Sachlegitimation nicht übernommen wurde: Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 1960, ZR 1962 Nr. 88.