Anders als in andern Kantonen und nach der neuen Schweizerischen Zivilprozess- ordnung16 liegt es im Übrigen nach der Schaffhauser Zivilprozessordnung nicht im Belieben des Erwerbers (und des Veräusserers), in einem hängigen Prozess einen Parteiwechsel zu bewirken. Es bedarf vielmehr der Zustimmung der Gegenpartei, die den Parteiwechsel somit verhindern, d.h. – wenn das Institut der Prozessstandschaft in diesem Zusammenhang nicht gelten sollte – den Prozess ebenfalls zu Fall bringen kann.