Das lässt sich aber nur erreichen, wenn mit der Erhaltung der Befugnis zur Durchführung des Prozesses die Befugnis einhergeht, die auf den Erwerber übergegangenen Rechte bzw. Pflichten an dessen Stelle in eigenem Namen geltend zu machen bzw. abzuwehren, d.h. das Verfahren als Prozessstandschafter für den Erwerber weiterzuführen. Anders als in andern Kantonen und nach der neuen Schweizerischen Zivilprozess- ordnung16 liegt es im Übrigen nach der Schaffhauser Zivilprozessordnung nicht im Belieben des Erwerbers (und des Veräusserers), in einem hängigen Prozess einen Parteiwechsel zu bewirken.