Daher ist frei zu prüfen, ob die Auslegung des Sinngehalts von Art. 96 ZPO/SH ergebe, dass bei Nichteintritt des Erwerbers des Streitobjekts das Verfahren tatsächlich vom Veräusserer als Prozessstandschafter weiterzuführen sei. g) Tritt der Erwerber in den Prozess ein, so wird das Urteil auf seinen Namen ausgefällt (Art. 96 Satz 2 ZPO/SH). Daraus folgt zwangsläufig, dass andernfalls der Veräusserer Prozesspartei bleibt und das Urteil auf seinen Namen ausgefällt wird. Er behält demnach die Befugnis zur Durchführung des Prozesses in eigenem Namen.