Insbesondere sieht weder diese noch eine andere Bestimmung der Schaffhauser Zivilprozessordnung die Prozessstandschaft ausdrücklich vor, dies im Gegensatz zu gewissen anderen Prozessordnungen.13 Im Kanton Schaffhausen besteht sodann – soweit ersichtlich – keine ständige, gefestigte Praxis dazu. Die vom Kantonsgericht zitierte Dissertation zur Schaffhauser Zivilprozessordnung verweist in diesem Zusammenhang nicht auf eine entsprechende kantonale Gerichtspraxis, sondern auf verschiedene Lehrmeinungen zur Problematik.14 Daher ist frei zu prüfen, ob die Auslegung des Sinngehalts von Art.