fällt sie bis zu diesem Zeitpunkt dahin, so ist die Klage prinzipiell abzuweisen.12 Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund des erwähnten Art. 96 ZPO/SH bei einer Veräusserung der Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit etwas anderes gelte. f) Im vorliegenden Fall ist die "X. Collection" nicht – insbesondere auch nicht mit Zustimmung der Kläger – in den Prozess eingetreten. Daher fragt sich, ob die Beklagte das Verfahren … als Prozessstandschafterin für die "X. Collection" weiterführen könne. Art. 96 ZPO/SH regelt die prozessualen Konsequenzen für den Fall des Nichteintritts des Erwerbers nicht.