Im vorliegenden Verfahren gab es keine vorsorglichen Massnahmen, welche die Veränderung bzw. Veräusserung des Streitobjekts – und damit auch den vertraglichen Wechsel am Besitz des "Kapitals" – verboten oder eingeschränkt hätten. d) Wird das Streitobjekt während der Rechtshängigkeit veräussert, so kann der Erwerber nur mit Zustimmung der Gegenpartei in den Prozess eintreten. Tritt der Erwerber in den Prozess ein, so wird das Urteil auf seinen Namen ausgefällt; der Veräusserer haftet jedoch neben dem Erwerber für die bis zum Eintritt aufgelaufenen Kosten (Art. 96 ZPO/SH). … e) Dem Nichtbesitzer einer Sache fehlt bei der Vindikationsklage die Passivlegitimation.