4 2013 c) Nach Eintritt der Rechtshängigkeit darf keine Partei den Streitgegenstand zum Nachteil des Gegners verändern oder darüber verfügen. Der Richter trifft auf Antrag der Parteien die nötigen Anordnungen (Art. 161 Ziff. 2 ZPO/SH). Dieser Bestimmung kommt nur prozessuale Wirkung zu. Die Verfügung über das Streitobjekt während der Rechtshängigkeit ist insbesondere nicht etwa zivilrechtlich nichtig. Eine Sanktion für die Zuwiderhandlung hält die kantonale Zivilprozessordnung nicht unmittelbar bereit.