Spätestens mit der vereinbarten Auswechslung der Vertragspartei wurde auch nach Auffassung des Kantonsgerichts der Besitz der Beklagten an den von der Stadt Schaffhausen geliehenen Räumlichkeiten in der Kammgarn- Liegenschaft (Hallen für neue Kunst) und den darin ausgestellten Kunstobjekten auf die "X. Collection" übertragen. Die Beklagte war demnach jedenfalls im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht mehr Besitzerin des "Kapitals". Es fragt sich, welche Folgen dies auf den eingeklagten Herausgabeanspruch habe.