Nach seiner Auffassung hat der im Juni 2007 vereinbarte Parteiwechsel (Abtretung der Rechte und Pflichten der Beklagten aus der Vereinbarung vom 8. November 1983 auf die "X. Collection") nichts an der Passivlegitimation der Beklagten geändert, sei doch die "X. Collection" nicht in den Prozess eingetreten. Spätestens mit der vereinbarten Auswechslung der Vertragspartei wurde auch nach Auffassung des Kantonsgerichts der Besitz der Beklagten an den von der Stadt Schaffhausen geliehenen Räumlichkeiten in der Kammgarn- Liegenschaft (Hallen für neue Kunst) und den darin ausgestellten Kunstobjekten auf die "X. Collection" übertragen.