Die Berechtigung zum Besitz fällt unter anderem mit der Kündigung eines Leihvertrags über die Sache dahin.9 Das Kantonsgericht hat den Besitz der Beklagten – der zufolge Kündigung der Gebrauchsleihe nicht mehr berechtigt sei – jedenfalls für den Zeitpunkt der Klageerhebung bejaht. Nach seiner Auffassung hat der im Juni 2007 vereinbarte Parteiwechsel (Abtretung der Rechte und Pflichten der Beklagten aus der Vereinbarung vom 8. November 1983 auf die "X. Collection") nichts an der Passivlegitimation der Beklagten geändert, sei doch die "X. Collection" nicht in den Prozess eingetreten.