Ob das zutrifft, ist noch zu prüfen.7 b) Der Herausgabeanspruch richtet sich gegen den Besitzer, der kein Recht (mehr) zum Besitz der Sache hat.8 Die Berechtigung zum Besitz fällt unter anderem mit der Kündigung eines Leihvertrags über die Sache dahin.9 Das Kantonsgericht hat den Besitz der Beklagten – der zufolge Kündigung der Gebrauchsleihe nicht mehr berechtigt sei – jedenfalls für den Zeitpunkt der Klageerhebung bejaht.