als Verleiher auch bei der Klage auf Rückgabe einer ausgeliehenen Sache berufen.4 Jeder Miteigentümer kann die Eigentumsklage gegenüber Dritten allein und ohne Beizug der übrigen Miteigentümer ergreifen und dabei die Herausgabe der Sache an alle Miteigentümer verlangen.5 Der entsprechende Hauptantrag der Kläger ist somit im Grundsatz zulässig, auch wenn der angebliche dritte Miteigentümer sich am Verfahren nicht beteiligt. Allerdings wirkt die Rechtskraft des Urteils nur zwischen den Prozessparteien.6 Das Kantonsgericht hat das (Mit-)Eigentum der Kläger und von D. am "Kapital" bejaht. Ob das zutrifft, ist noch zu prüfen.7 b)