{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nX.) unter anderem mit dem konservierenden Unterhalt an den ausgestellten\nKunstwerken. X. erbrachte seine Tätigkeit als künstlerischer Leiter inskünftig\nim Auftrag der Beklagten und blieb demnach im Grundsatz weiterhin weisungsgebunden und der Beklagten verantwortlich.\nAm 7. November 1997 hielt die Beklagte bzw. deren Stiftungsrat fest,\nnach der Auflösung der \"F. AG\" (richtig: F.-art AG) seien die Leihverträge\nneu abzuschliessen. Als sogenannter Standardvertrag solle ein möglichst einfacher Leihvertrag \"zwischen Leihnehmer (Stiftung) und Leihgeber\" formuliert werden. Bezüglich des \"Kapitals\" wurden die Anwesenden von D. über\ndie vertragliche Situation zwischen diesem und den Klägern orientiert mit\ndem Hinweis, dass weiterhin auf ein einvernehmliches Hierbleiben des Werks\nhingearbeitet werde. Mit dieser \"vertraglichen Situation\" konnte nur das Miteigentum am \"Kapital\" nach dessen Übernahme von der F.-art AG gemeint\nsein. Sie wurde gemäss Protokoll von den weiteren Anwesenden – darunter\nder damalige Präsident und weitere Mitglieder des Stiftungsrats der Beklagten\nsowie X. – nicht in Frage gestellt. Am 28. September 1998 wandte sich D. –\ninzwischen zeichnungsberechtigter Vizepräsident des Stiftungsrats der Beklagten – unter anderem an die Kläger unter Hinweis darauf, dass er es im\nStiftungsvorstand übernommen habe, die Leihverträge auszuarbeiten, welche\ndie Stiftung – d.h. die Beklagte – mit den Leihgebern abschliessen möchte. Er\nlegte dem Brief den Entwurf einer Vereinbarung bei, wonach der Leihgeber\nder Stiftung auf unbestimmte Zeit Werke \"gemäss beiliegender Liste (Anhang 1)\" überlasse. Im Anhang 1 mit der Angabe \"Miteigentümer: D., B., A.\"\nwar als Leihgabe insbesondere das \"Kapital\" aufgeführt. Am 3. April 2002\nteilte der neue Präsident des Stiftungsrats der Beklagten dem Kläger 1 mit, die\nBeklagte werde sich nach Klärung gewisser Fragen mit dem Rahmenkontrakt\nund individuellen Leihverträgen an die Leihgeber wenden; der Beklagten fehle keineswegs die Bereitschaft, den Leihgebern Rechte einzuräumen.\nDie Beklagte bzw. ihre Exponenten – zu welchen auch D. und im Übrigen auch Vertreter der Stadt Schaffhausen gehörten – betrachteten demnach\ndie Beklagte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse jedenfalls als\nEntleiherin der ausgestellten Kunstwerke und als für deren Unterhalt und für\nderen vertragliche Regelung verantwortlich. Daran ändert insbesondere auch\nder Umstand nichts, dass letztlich zumindest mit den Klägern keine schriftlichen Leihverträge abgeschlossen wurden. Damit betrachtete sich aber die\nBeklagte im Ergebnis – entsprechend den 1983 abgeschlossenen Vereinbarungen – auch als Besitzerin der ihr zur Ausstellung überlassenen Werke. Ihrem insoweit zweckgerichteten Verhalten, bei dem sich die Beklagte behaften\n\n23\n2013\n\nlassen muss, lag somit – was allerdings vom Gesetz grundsätzlich nicht vorausgesetzt wird – auch ein Willensmoment inne.41\nDass sich das entsprechende, aktenkundige Verständnis und Verhalten\nder Beklagten bis zur Vereinbarung über den Parteiwechsel effektiv geändert\nhätte, ist nicht ersichtlich. Diese neue Vereinbarung bezog sich im Übrigen\nausschliesslich auf die Vereinbarung der Beklagten vom 8. November 1983\nmit der Stadt Schaffhausen über die Nutzung der Räumlichkeiten in der\nKammgarn-Liegenschaft; die Rechte und Pflichten daraus wurden sodann nur\nrückwirkend per 1. Januar 2007 an die \"X. Collection\" abgetreten. Damit\nwurde im Ergebnis nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte die Verhältnisse\ngemäss der seinerzeit vereinbarten Sach- und Rechtslage – mit zumindest\nkonkludenter Anerkennung der Verantwortung aus der Übernahme der ausgestellten Werke im Sinn der Vereinbarung mit der F.-art AG – bis dahin effektiv gelebt hatte. Wenn im Übrigen nach Auffassung der Beklagten die \"X.\nCollection\" – nach ihren Angaben ein Verein – Besitzerin der Kunstwerke\nsein soll, zeigt dies letztlich, dass es auch für die Beklagte bei der Frage des\nBesitzes nicht entscheidend auf die \"Schlüsselgewalt\" von X. ankommt, handelt doch dieser auch nach dem vereinbarten Wechsel der Partei des Nutzungsvertrags nur als Organ einer juristischen Person. Die Rechtsstellung, auf\nwelcher der Besitz beruht, betrifft somit nach wie vor jedenfalls nicht X. persönlich.\nIn der Gesamtbetrachtung ist dem Kantonsgericht unter den geschilderten Umständen beizupflichten, dass die vorhandenen Belege keinen andern\nSchluss zulassen, als dass sich das \"Kapital\" nach seiner Installation in den\nHallen für neue Kunst und jedenfalls bis nach der Klageerhebung im Besitz\nder Beklagten als für die Ausstellungsstücke verantwortlicher Betreiberin der\nHallen befunden hatte. …\nf) Befand sich aber das \"Kapital\" tatsächlich im Besitz der Beklagten, so\nwar deren Passivlegitimation für die beantragte Herausgabe jedenfalls bei\nRechtshängigkeit des Verfahrens gegeben. Soweit der Besitz im Zusammenhang mit dem Wechsel der nutzungsberechtigten Partei des Nutzungsvertrags\nmit der Stadt Schaffhausen auf die \"X. Collection\" übergegangen ist, ist die\nBeklagte sodann Prozessstandschafterin für diese geblieben.42\n6.– Die Beklagte macht noch geltend, die Herausgabe des \"Kapitals\" sei\nurheberrechtlich unzulässig.\nIm vorliegenden Verfahren geht es um den sachenrechtlichen Herausgabeanspruch. Sachübereignung einerseits und Übertragung von Urheber-\n\n"}