{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nnommenen Werken begründet. Es geht also nicht um einen \"akzessorischen\",\nallein von der Nutzung der Räumlichkeiten abgeleiteten Besitz an den darin\nbefindlichen Gegenständen Dritter.39\nDie Beklagte hatte als juristische Person zwangsläufig durch ihre Organe\nzu handeln. Dass dabei ihr Geschäftsführer X. federführend gewesen sein und\ndie sogenannte \"Schlüsselgewalt\" ausgeübt haben mag, ändert nichts daran,\ndass seinerzeit – unter Einbezug auch der Stadt Schaffhausen – bewusst eine\nrechtliche Konstruktion gewählt wurde, bei welcher nicht X. als \"Initiator\"\ndes Projekts \"Neue Hallen\", sondern die Beklagte formelle Betreiberin – nicht\nnur Nutzerin – der Hallen für neue Kunst war. Sie wurde – wie sich aus dem\nzeitlichen Ablauf und den damaligen Vereinbarungen ergibt – speziell deswegen als Stiftung errichtet, dies im Übrigen in Kenntnis dessen, wie sich die\nSammlung der F.-art AG zusammensetzte, welche Kunstwerke daraus also in\ndie Ausstellung gelangen könnten. Damit betrifft die Rechtsstellung, auf welcher der Besitz beruht, d.h. der zugrundeliegende Gebrauchsüberlassungsvertrag bezüglich der ausgestellten Kunstwerke, die Beklagte als juristische\nTrägerin der Hallen – als welche sie sich ausdrücklich selber bezeichnet40 –\nund nicht ihre Organe. Dass die Beklagte X. bei der Verwaltung der Hallen\nund der Ausstellungsobjekte teilweise freie Hand gelassen haben mag, bedeutet jedenfalls nicht, dass sie sich damit ihrer seinerzeit eingeräumten\nRechtsstellung und damit auch des Besitzes an den nach ausdrücklicher Vereinbarung ihr – und nicht etwa ihrem Geschäftsführer – überlassenen Kunstwerken entledigt hätte. Als blosser Verwalter der Hallen – wie ihn die Beklagte selber bezeichnet – blieb X. der Beklagten im Grundsatz jedenfalls\nuntergeordnet.\nNachdem X. als Geschäftsführer der Beklagten zurückgetreten war,\nschloss die Beklagte mit ihm am 23. August 1997 eine Vereinbarung, um die\nZusammenarbeit neu zu regeln. Demnach gewährleistete die Beklagte das\nWeiterbestehen der Hallen \"auf der Basis der bisher anerkannten Konzeption\"\nim Rahmen bestimmter Bedingungen. Als eine dieser Bedingungen wurde\nvereinbart, die ausgestellten Kunstwerke seien durch Leihverträge zwischen\nden Leihgebern und der Stiftung – d.h. der Beklagten – möglichst langfristig\nan die Stiftung zu binden. X. übernahm gemäss Vereinbarung weiterhin die\nkünstlerische Leitung der Hallen, die er nach Angaben der Beklagten schon\nseit Anbeginn innegehabt hatte. Für den ihm unterstellten Basisunterhalt und\nHausdienst war ein separater Pauschalvertrag vorgesehen. In diesem Sinn beauftragte die Beklagte gleichentags die Z. AG (Präsident des Verwaltungsrats:\n\n39\nVgl. Berufungsbegründung … (mit Hinweis darauf, dass der Besitzer eines Parkhauses beispielsweise nicht automatisch Besitzer der darin eingestellten Fahrzeuge sei).\n40\n… vgl. auch die entsprechende Bezeichnung im Prospekt der Hallen für neue Kunst.\n\n22\n2013\n\n"}