{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n30\nBGE 116 II 710 E. 2a mit Hinweisen.\n31\nOben, lit. e.\n\n18\n2013\n\nAnstrengungen ein Einverständnis von D. nicht früher hätten erhältlich machen können. Die gemeinsame Erklärung vom 7. März 2008 sei im Übrigen\nrechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Eine Zustimmung von D.\nzum vorliegenden Prozess liege damit nicht vor.\nMit den bis zum Schluss der letzten Vorbringen zur Hauptverhandlung –\nd.h. im erstinstanzlichen Hauptverfahren – nicht geltend gemachten tatsächlichen Behauptungen, Bestreitungen und Einreden ist die säumige Partei ausgeschlossen, wenn sie nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sie dieselben\ntrotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können (Art. 177 Abs. 1 ZPO/SH).\nNachträgliche Vorbringen werden demnach nur zugelassen, wenn es sich um\nsogenannte echte Noven handelt, d.h. um rechtserhebliche Tatsachen, welche\nsich erst nach Abschluss der Hauptverhandlung ereignet haben oder welche\ndie behauptungsbelastete Partei erst danach festzustellen vermochte. Dagegen\nsind sogenannte unechte Noven, d.h. Tatsachen, die bereits vor jenem Zeitpunkt existierten, jedoch aus Nachlässigkeit oder absichtlich nicht rechtzeitig\nin den Prozess eingebracht wurden, nicht zu beachten.32\nBei der nachträglichen Zustimmung von D. handelt es sich um eine Tatsache, die sich erst nach der Hauptverhandlung ereignet hat. Sie konnte daher\nim erstinstanzlichen Hauptverfahren rein objektiv noch gar nicht eingebracht\nwerden. Diesen offensichtlichen Umstand hatten die Kläger nicht speziell zu\nbegründen. Es kann ihnen jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie hätten\ndiese Tatsache aus Nachlässigkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht. Bei der\nvom Gesetz verlangten \"Anstrengung\" geht es nicht etwa darum, von einer\nPartei zu verlangen, sich darum zu bemühen, dass sich eine bisher nicht existierende Tatsache überhaupt erst verwirkliche. Es stand insbesondere auch\nnicht im Einflussbereich der Kläger, die Zustimmung von D. zu einem beliebigen Zeitpunkt herbeizuführen. Dieser gehört zwar zur Gemeinschaft der\nMiteigentümer des \"Kapitals\"; er war aber jederzeit frei in seinem Entscheid,\nob er seine Zustimmung erteilen wolle oder nicht. Im Übrigen war er jahrelang Mitglied des Stiftungsrats der Beklagten, so dass er bei der vorliegenden\nAuseinandersetzung zeitweise gleichsam zwischen den Fronten stand. Es liegt\njedenfalls keine Konstellation vor, welche unter gewissen, ausserordentlichen\nUmständen die nachträgliche Schaffung einer Tatsache als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnte.33\nDer Umstand, dass D. der verlangten Herausgabe des \"Kapitals\" nachträglich ebenfalls zugestimmt hat, ist daher als echtes Novum noch zu berücksichtigen. Demnach haben alle drei Miteigentümer der strittigen Herausgabe\n\n32\nDolge, S. 125, mit Hinweis.\n33\nVgl. Berufungsbegründung … mit Hinweis auf OGE 10/2003/11 vom 30. Juli 2004, E. 7e/bb\nund 8f/cc.\n\n19\n2013\n\nzugestimmt. Er kann daher offenbleiben, ob es sich tatsächlich um einen Fall\nvon Art. 648 Abs. 2 ZGB handle oder nicht. …\nh) Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass sich das \"Kapital\" seinerzeit im Eigentum der F.-art AG befunden hatte. Diese verkaufte es über\ndie E. AG an ihre Aktionäre, nämlich an die beiden Kläger und C. Letzterer\nverkaufte seinen Anteil an D. weiter. Demnach befindet sich das \"Kapital\"\nheute im Miteigentum der beiden Kläger und von D. Die drei Miteigentümer\nhaben aufgrund der nachträglichen Zustimmung von D. übereinstimmend beschlossen, die Herausgabe des Werks zu verlangen.\nIn dieser Situation ist die Aktivlegitimation der beiden Kläger – welche\nim vorliegenden Verfahren die Herausgabe des Werks an sich und an D. als\nMiteigentümer verlangen – gegeben.\n5.– Strittig ist im Weiteren die Passivlegitimation der Beklagten, d.h. die\nFrage, ob der eingeklagte Anspruch ihr gegenüber geltend gemacht, also das\n\"Kapital\" von ihr herausverlangt werden könne.\na) [Erwägungen des Kantonsgerichts]\nb) [Standpunkt der Beklagten]\nc) Der Umstand als solcher, dass die Beklagte am 20. Juni 2007 ihre\nRechte und Pflichten aus der Vereinbarung vom 8. November 1983 – und damit gegebenenfalls auch ihren Besitz am \"Kapital\" – auf die \"X. Collection\"\nübertragen hat, und die damit verbundene allfällige nachträgliche Unmöglichkeit, das Kunstwerk herauszugeben, ist insoweit nicht entscheidend, als die\nBeklagte das Verfahren als Prozessstandschafterin für die \"X. Collection\"\nweiterzuführen hat. 34\nZu prüfen bleibt jedoch, ob die Beklagte vor der Vereinbarung über den\nParteiwechsel Besitzerin des \"Kapitals\" gewesen sei und deswegen grundsätzlich zu Recht auf Herausgabe des Werks habe eingeklagt werden können.\nd) Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer\n(Art. 919 Abs. 1 ZGB). Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem\nbeschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind\ngemäss Art. 920 ZGB beide Besitzer (Abs. 1). Wer eine Sache als Eigentümer\nbesitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz (Abs. 2). …\nDas Verhältnis zwischen den (gestuften) Besitzern ist normalerweise ein\nRechtsverhältnis, beispielsweise ein Miet-, Leih- oder Hinterlegungsvertrag,\nein Auftrag und seine Nebenformen oder ein Nutzniessungsverhältnis. Das\n\n34\nVgl. im Einzelnen oben, E. 3.\n\n"}