{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nMiteigentum unterscheidet sich das Gesamteigentum in der Entstehung dadurch, dass Miteigentum beliebig geschaffen werden kann, Gesamteigentum\nhingegen nur bei Vorbestehen einer als Gesamthandschaft anerkannten Gemeinschaft. In der Ausübung hebt sich das Gesamteigentum durch das ihm\neigene Prinzip des gesamthänderischen Handelns vom Miteigentum ab: Die\nGesamteigentümergemeinschaft nutzt, verwaltet und verfügt über das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich einstimmig, während beim Miteigentum die Einstimmigkeit nur für Verfügungen über die ganze Sache erforderlich ist. Die Miteigentümergemeinschaft erschöpft sich grundsätzlich in der\nNutzung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache. Insoweit liegt keine\n\"affectio societatis\" vor, weil der Zweck einer solchen Personenverbindung\nnicht ein dynamischer Prozess im Sinn eines gemeinsamen Strebens nach\neinem Ziel, sondern eher ein statisches Haben und Verwalten ist. Eine einfache Gesellschaft liegt also regelmässig nur dann vor, wenn der mit gemeinsamen Mitteln zu erreichende Zweck persönliche oder materielle Leistungen\nerfordert, die über die Erhaltung und Verwaltung der Sache hinausgehen. Im\nVerhältnis zwischen Miteigentum und Gesamteigentum besteht eine Vermutung zugunsten des Miteigentums. Wer Gesamteigentum behauptet, hat\ndies zu beweisen.29\nAus dem Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwieweit zwischen den Klägern und D. eine besondere Beziehung vorläge, die im Zusammenhang mit\ndem \"Kapital\" zum Erreichen eines bestimmten Zwecks besondere persönliche oder materielle Leistungen erfordern würde, die über die Erhaltung und\nVerwaltung der Sache hinausgingen. Die F.-art AG hat ihre Kunstsammlung\nan ihre drei Aktionäre gemeinsam verkauft – ein Vorgang, der nach allgemeinem Grundsatz Miteigentum begründet. Einer der Käufer – C. – verkaufte\nseinen Anteil weiter. In dieses Rechtsgeschäft wurden die andern Berechtigten nicht mit einbezogen. Allein schon dies spricht – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – gegen eine Gesamthandgemeinschaft. Eine besondere\nBeziehung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass sich die drei Eigentümer\nmit Fragen der Konservierung und der Versicherung befassten und sich um\neine schriftliche Vereinbarung zur leihweisen Überlassung ihrer Kunstwerke\nan die Beklagte bemühten. Dabei handelt es sich um typische Vorkehren zur\nErhaltung und Verwaltung der Sachen. Auch die Klageeinleitung als solche,\nfür welche sich die Kläger ausdrücklich auf einen Mehrheitsbeschluss nach\nmiteigentumsrechtlichen Grundsätzen berufen, vermag die besondere Beziehung der drei Sammler nicht zu begründen.\n\n29\nJürg Wichtermann, Basler Kommentar (Fn. 5), Art. 652 N. 9, 13, 15, S. 951 ff.; Brunner/\nWichtermann, vor Art. 646–654a N. 14, S. 868.\n\n17\n2013\n\nDer Beklagten ist zwar beizupflichten, dass im Einzelfall auch der gemeinschaftliche Abschluss eines Erwerbs- oder Veräusserungsgeschäfts\nZweck einer einfachen Gesellschaft sein kann und dass ein entsprechender\nGesellschaftsvertrag auch stillschweigend geschlossen werden bzw. sich aus\ndem Verhalten der Partner ergeben kann.30 Das heisst aber nicht umgekehrt,\ndass ein gemeinsames Rechtsgeschäft über gemeinsames Eigentum nur im\nRahmen einer einfachen Gesellschaft abgewickelt werden könnte. Dazu bedürfte es vielmehr besonderer Umstände, die im vorliegenden Fall – insbesondere auch aufgrund der Darstellung der Beklagten – nicht ersichtlich sind.\nWie schon erwähnt31, hat X. seinerzeit ausdrücklich Miteigentum der drei\nSammler am Sammlungsteil \"0000\" anerkannt. Die Beklagte hat sich sodann\nvor erster Instanz selber noch auf die spezifische Rechtslage bei Miteigentum\nberufen, insbesondere darauf, dass für die beantragte Herausgabe ein einstimmiger Beschluss nach Art. 648 Abs. 2 ZGB erforderlich sei.\nDie Darstellung und Argumentation der Beklagten vermag daher die\nVermutung des Miteigentums nicht zu widerlegen. Demnach ist mit dem\nKantonsgericht Miteigentum der Kläger und von D. am \"Kapital\" anzunehmen. Damit ist insbesondere auch das mit einer Gesamthandgemeinschaft\nverbundene Erfordernis einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht zu prüfen.\ng) Die Kläger haben die Herausgabe des \"Kapitals\" seinerzeit im Nachgang zu einem von ihnen gefassten Mehrheitsbeschluss der Miteigentümergemeinschaft verlangt, den (stillschweigenden) Leihvertrag mit der Beklagten\nzu kündigen. Sie sind der Auffassung, dabei handle es sich um eine \"wichtigere Verwaltungshandlung\" im Sinn von Art. 647b Abs. 1 ZGB, die mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer durchgeführt werden kann, die\nzugleich den grösseren Teil der Sache vertritt. Inzwischen hat sich auch D.,\nder dritte Miteigentümer, dem Herausgabebegehren angeschlossen. Gemäss\nErklärung vom 7. März 2008 sind alle drei Miteigentümer übereinstimmend\nzum Entscheid gelangt, dass ihnen keine andere Möglichkeit offenstehe als\ndiejenige, gemeinsam die Herausgabe des Werks zu verlangen.\nDie Beklagte ist dagegen der Auffassung, die Herausgabe des \"Kapitals\"\nwürde eine Zweckänderung nach sich ziehen, wozu es – falls tatsächlich Miteigentum vorliegen sollte – gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Miteigentümer bedürfe. Bei der nachträglichen Zustimmung von D. handle\nes sich um ein Novum, das verspätet eingebracht worden und daher nicht zu\nberücksichtigen sei. Die Kläger hätten nicht dargelegt, weshalb sie trotz aller\n\n"}