{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nnommen habe, auf D. übergegangen sei. X. bestätigte den Empfang des Briefs\nam 29. Oktober 1991 und schickte die \"Übergabebestätigung\" am 30. Oktober\n1991 an D. Aus dem Umstand, dass das \"Kapital\" im erwähnten Anhang II –\nmit den zum Verkauf vorgesehenen Werken – nicht aufgeführt ist, lässt sich\nangesichts des separaten Vertrags über die nicht zum Verkauf vorgesehenen,\nim gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Aktionäre befindlichen Werke –\nmit ausdrücklicher Erwähnung des \"Kapitals\" – nichts zugunsten des Standpunkts der Beklagten ableiten, das \"Kapital\" habe sich nicht im gemeinsamen\nEigentum der ehemaligen Aktionäre befunden. Vielmehr bilden die beiden\nVerträge vom 25. September 1991 ein weiteres Indiz dafür, dass das \"Kapital\"\nzur seinerzeit verkauften Sammlung der F.-art AG gehörte.\nX. – laut der Beklagten der Eigentümer des \"Kapitals\" – hat das Eigentum der Kläger und von D. am \"Kapital\" im Grundsatz wiederholt anerkannt.\nIn einem Interview mit den \"Schaffhauser Nachrichten\" vom 21. Dezember\n1996 hielt ihm der Journalist Folgendes vor:\nDas bedeutendste und wohl auch teuerste Werk, das \"Kapital\" von Joseph\nBeuys, ist unseres Wissens in gemeinsamem Besitz von drei Sammlern und\nkönnte nur von den Hallen abgezogen werden, wenn alle drei zustimmten.\nDiese Feststellung – und damit auch den gemeinsamen Besitz der drei\nSammler – bestätigte X., der damals formell noch Geschäftsführer der Beklagten war, mit seiner folgenden Antwort:\nSo ist es. Aber vorläufig wird nichts abgezogen. …\nVor Bezirksgericht Zürich liess X. sodann im Prozess der Kläger gegen\nihn betreffend Rechenschaftsablegung, Herausgabe und Forderung in der\nKlageantwortschrift vom 13. Februar 1998 Folgendes erklären:\n… Die \"Sammlung F.\" setzte sich vor dem Ausscheiden der Kläger zusammen\naus den Sammlungsteilen 0000, 1000, 2000, 3000 und 4000. Während die\nSammlungsteile 1000 bis 4000 einzelnen Sammlern zugeordnet sind, befindet\nsich der Sammlungsteil 0000 im Miteigentum der Sammler der Sammlungsteile 2000 bis 4000. ...\nZum Sammlungsteil \"0000\" gehörte – wie schon erwähnt – unter anderem das \"Kapital\". Das liess X. insbesondere auch mit der als Beilage zur damaligen Klageantwort eingereichten Liste bestätigen. Die Sammlungsteile\n\"2000\", \"3000\" und \"4000\" sind diejenigen der Kläger und von D. X. anerkannte somit in der damaligen Klageantwort im Ergebnis deren gemeinsames Eigentum am \"Kapital\".\n…\nAuch bei andern Gelegenheiten haben X. bzw. die Exponenten der Beklagten keine Vorbehalte oder Klarstellungen angebracht, wenn aus den Um-\n\n15\n2013\n\n"}