{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nX. der Kläger 1, das einzige Mitglied des Verwaltungsrats der F.-art AG, und\nzwei weitere Partner von dessen Anwaltsbüro. Das lässt darauf schliessen,\ndass diese Zahlungen jedenfalls nicht von X. persönlich in dessen eigenem\nInteresse geleistet wurden, sondern insbesondere auch einen Bezug zum Umfeld der Kläger bzw. der F.-art AG hatten.\nDie Kläger erklären in diesem Zusammenhang, X. sei in dieser Phase\nwohl als Stellvertreter der \"Sammlungsgemeinschaft F.\" aufgetreten, d.h. der\ndrei Geldgeber, die ihn mit dem Aufbau einer Kunstsammlung beauftragt hätten. Zu diesem Sammlungsaufbau haben sie Memoranden aus dem Jahr 1974\neingereicht. In einem vom Kläger 1 verfassten Memorandum wurde festgehalten, die damalige G. AG wolle eine Sammlung von qualitativ hochwertigen Kunstwerken anlegen, deren Aufbau einer Expertengruppe überlassen werde; X. habe sich bereit erklärt, bis zu 25 % seiner Arbeitszeit für\ndie Errichtung eines Grundstocks der Sammlung zur Verfügung zu stellen;\nsein Pflichtenheft umfasse unter anderem den Ankauf wesentlicher Werke,\nwobei er für das zu errichtende Konto einzelzeichnungsberechtigt sein solle.\nIn einem von X. verfassten Memorandum (…) wurde unter anderem festgehalten, die Tätigkeit der für die \"G. Art-Sammlung\" arbeitenden Consultants (darunter X.) umfasse das Sammeln von Werken aktueller zeitgenössischer Künstler. Die Beklagte räumt ein, dass X. für die G. AG bzw.\nF.-art AG eine grosse Zahl von Kunstwerken gekauft habe, macht aber geltend, es gebe keine Hinweise, dass auch das \"Kapital\" dazu gehöre. Sie behauptet aber – worauf die Kläger zutreffend hinweisen – umgekehrt nicht, X.\nhabe das \"Kapital\" aus eigenen Mitteln gekauft oder sonst wie unter bestimmten Umständen selber definitiv erworben. Dieser hatte im Übrigen in\neinem Prozess der Kläger gegen ihn, in welchem es unter anderem um die\nHerausgabe von Kaufbelegen ging, in einem Vergleich bestätigt, dass er über\n\"keine weiteren, noch nicht herausgegebenen Kaufbelege (Verträge, Rechnungen, Quittungen) über von ihm gekaufte Kunstwerke\" der fraglichen\nSammlungsteile verfüge. Nach unwidersprochener Angabe der Kläger erklärte er in jenem Prozess, er habe die \"F.-Werke\" mit Handschlag gegen bar\nerworben. Das erklärt, dass die Kläger zum Beweis des Erwerbs keine eigentlichen Kaufbelege vorlegen können, den Beweis also mit Indizien führen\nmüssen.\nBei der Ausstellung des \"Kapitals\" im Kunsthaus Zürich vom 11. Februar bis 30. April 1983 wurde das Werk als zur \"Sammlung F.\" gehörend\nbezeichnet. Darüber hinaus zeigte sich bei dieser Ausstellung insoweit ein\nBezug konkret zur F.-art AG, als dieser auf Ersuchen von X. für den Auf- und\nAbbau des \"Kapitals\" ein Betrag von Fr. 1'451.– vergütet wurde. In der 1983\ngeschlossenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und der F.-art AG wurde in den Vorbemerkungen festgehalten:\n\n12\n2013\n\n"}