{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\ngrund einer Gesamtwürdigung von Indizien als erbracht gelten. Auch wenn\ndie Beklagte anderer Auffassung sein mag, kann sich daher das Gericht im\nRahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 189 Abs. 2 ZPO/SH) unter Umständen mit einer \"Kette von Indizien\" begnügen. Dabei können mit Indizien\naus späterer Zeit gegebenenfalls auch Rückschlüsse auf frühere Vorgänge gezogen werden.\nDas \"Kapital\" wurde – soweit es die Zuordnung zur F.-art AG betrifft –\nerstmals in der Liste \"Sammlungsbestand F.-art per 30.6.1983\" aufgeführt.\nSein Marktwert wurde auf Fr. 700'000.– beziffert. Für die 23 letzten Objekte\nauf der Liste – darunter das \"Kapital\" – wurde ein Gesamtkaufpreis von\nFr. 1'414'000.– angegeben. Dieser Betrag für den Kauf der entsprechenden\nBilder aus der Liste, herrührend aus einem Darlehen der E. AG, wurde in der\nBuchhaltung der F.-art AG verbucht. Gemäss Geschäftsbericht des Verwaltungsrats der F.-art AG erhöhte sich der Wert der Sammlung im Jahr 1983\num eben diesen Betrag. Im Bericht wurde darauf hingewiesen, dass die Wertzunahme ausschliesslich auf Neuanschaffungen zurückgehe. Der entsprechend erhöhte Schätzwert der Sammlung per 31. Dezember 1983 beruhte\nsodann gemäss Bericht der Kontrollstelle auf einer \"Expertise\" von X. Die\nBeklagte macht zwar geltend, dieser habe mit der Revisionsstelle nie über den\nWert des \"Kapitals\" gesprochen. Damit bestreitet sie jedoch nicht und anerkennt demnach (Art. 176 ZPO/SH), dass X. als Kunstexperte die Sammlung\nder F.-art AG für deren Bilanz bewertet habe. Weil die Lieferung der Bewertungsgrundlagen prinzipiell keine Besprechung oder Erörterung mit der\nRevisionsstelle erfordert, ist eine entsprechende Differenzierung im Sachverhalt keineswegs spitzfindig. Dass aber X. überhaupt keine Bewertungsgrundlagen geliefert habe, ist als neue Behauptung nicht zu hören (Art. 349\nAbs. 2 i.V.m. Art. 177 Abs. 1 ZPO/SH). Der Schätzwert für die Bilanz per\nEnde 1983 enthielt auch den Wert des \"Kapitals\" bzw. die mit dem \"Kapital\"\nund weiteren Werken verbundene Wertzunahme. Die erwähnten Vorgänge\nindizieren somit, dass das \"Kapital\" vor Mitte 1983 mit Geld der F.-art AG\nfür deren Sammlung gekauft wurde.\nDass der Erwerb des \"Kapitals\" bei der F.-art AG (erst) 1983 verbucht\nwurde28, steht dem Umstand nicht entgegen, dass einzelne Bestandteile des\nWerks allenfalls schon 1980/81 den Eigentümer gewechselt hatten. Die Beklagte hat dazu Belege für drei Teilzahlungen von insgesamt DM 420'000.–\nan Y. – nach ihren Angaben der Galerist von Joseph Beuys – eingereicht. Inhaber des dabei verwendeten Bankkontos – aus dessen Mitteln die Zahlungen\nnach Angaben der Beklagten \"unbestrittenerweise\" stammten – waren neben\n\n28\nVgl. auch Sammlungsbestand F.-art per 31.12.1982 …, in welchem das \"Kapital\" noch nicht\naufgeführt war.\n\n11\n2013\n\n"}