{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\n19\nVgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Gesetz\nüber den Zivilprozess vom 13. Juni 1976, § 49 N. 11 f., S. 203 f., mit Hinweis auf die zeitlich\noffene Regelung zur Klageänderung gemäss § 61.\n20\nFrank/Sträuli/Messmer, § 49 N. 12, S. 204, mit Hinweisen.\n21\nVgl. Berufungsbegründung … mit Hinweis auf den Entscheid des Kassationsgerichts des\nKantons Zürich vom 29. September 1994, ZR 1996 Nr. 66; Daniel Schwander in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 83 N. 25, S. 700, mit Hinweis insbesondere auf weitere Kommentare; vgl. immerhin die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7286 (wonach die veräussernde\nPartei den Prozess als sogenannte Prozessstandschafterin weiterführen könne, denn \"nach anerkannten Grundsätzen\" behalte sie ihr Prozessführungsrecht).\n\n8\n2013\n\nmehr ist nur, aber immerhin davon auszugehen, dass die Beklagte das Verfahren als Prozessstandschafterin für die \"X. Collection\" weiterführt.22\nEs bleibt daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des eingeklagten Herausgabeanspruchs erfüllt sind. Nicht zu beurteilen ist dagegen\nim vorliegenden Verfahren, ob die gegebenenfalls festgestellte Herausgabepflicht tatsächlich durchgesetzt oder ob der Herausgabeanspruch allenfalls im\nVollstreckungsverfahren in einen Schadenersatzanspruch umgewandelt werden könne.23\n4.– Strittig ist die Aktivlegitimation der Kläger, d.h. deren Berechtigung,\naufgrund ihres materiellen Anspruchs am Kunstwerk die Herausgabe des\n\"Kapitals\" geltend zu machen.\na) [Erwägungen des Kantonsgerichts]\nb) [Standpunkt der Beklagten]\nc) Das \"Kapital\" ist aus kunstspezifischer Sicht eine aus verschiedenen\nEinzelobjekten bestehende (Raum-)Installation. Das heisst aber nicht, dass\nkein Eigentum an diesen Objekten – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – möglich wäre. Die Beklagte weist selber darauf hin, dass das \"Kapital\" als Summe\nder zwischen 1970 und 1977 durchgeführten Aktionen des Künstlers Joseph\nBeuys vor seiner Installation in Schaffhausen \"in jeweils anderen Formen\"\nbereits 1980 an der Biennale in Venedig, 1981 in der Halle für internationale\nneue Kunst in Zürich und 1983 im Zürcher Kunsthaus gezeigt worden sei und\ndabei an den jeweiligen Raum angepasst worden sei bzw. sich daran orientiert\nhabe und dass seine beweglichen Einzelteile grundsätzlich massstabgetreu\nauch an einem andern Ort wieder aufgebaut werden könnten.24 Daran ändert\nauch der Umstand nichts, dass am heutigen Ort eine spezielle künstlerische\nVerbindung mit den Räumlichkeiten bestehen mag.25 Es handelt sich somit\num bewegliche Sachen (Fahrnis). Dass diese sachenrechtlich nicht etwa Bestandteil oder Zugehör des Grundstücks bzw. des darauf befindlichen Gebäudes sind (vgl. Art. 642 und Art. 644 ZGB), ist im Übrigen unbestritten.\nAuch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwieweit ihre sachenrechtliche Verkehrsfähigkeit eingeschränkt wäre. Vielmehr ist den Klägern\n\n22\nVgl. BGE 94 I 315 f. E. 1b.\n23\nVgl. Art. 396 ZPO/SH und heute Art. 345 Abs. 1 ZPO.\n24\nBerufungsbegründung … (wonach das \"Kapital\" aus dem \"quasi symbiotischen Bezug zum\njeweiligen Raum\" lebe).\n25\nVgl. Berufungsbegründung … (wo die Beklagte von einer \"Verbindung [Symbiose] mit dem\nRaum\" spricht).\n\n9\n2013\n\n"}