{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-03-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_10-2010-2_2021-03-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/e3cfadf3-3afd-41bf-873f-72d14e576eb1", "Checksum": "99f8eac625874ce4721c496d0b10c821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["10/2010/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.03.2021 (publié) 10/2010/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.03.2021 (pubblicato) 10/2010/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:14", "Checksum": "b8260c93deddb6fa9ed8568875d97bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.03.2021 (publiziert) 10/2010/2\nRegeste:\nArt. 641 Abs. 2, Art. 919 Abs. 1 und Art. 920 ZGB; Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 URG; Art. 96 ZPO/SH; Art. 8 NHG/SH. | Herausgabe des Kunstwerks &quot;Das Kapital Raum 1970&ndash;1977&quot; von Joseph Beuys; Feststellung des Miteigentums, Sachlegitimation, Prozessstandschaft bei Abtretung des Streitobjekts, urheberrechtlicher und denkmalpflegerischer Vorbehalt\n\nnicht berührt werde. Damit sollte vermieden werden, dass eine Partei durch\nVeräusserung des Streitobjekts den Prozess zu Fall bringen könne15, dass also\ninsbesondere der Beklagte sich so der Passivlegitimation entledigen und eine\nKlageabweisung bewirken könne. Das lässt sich aber nur erreichen, wenn mit\nder Erhaltung der Befugnis zur Durchführung des Prozesses die Befugnis einhergeht, die auf den Erwerber übergegangenen Rechte bzw. Pflichten an dessen Stelle in eigenem Namen geltend zu machen bzw. abzuwehren, d.h. das\nVerfahren als Prozessstandschafter für den Erwerber weiterzuführen. Anders\nals in andern Kantonen und nach der neuen Schweizerischen Zivilprozess-\nordnung16 liegt es im Übrigen nach der Schaffhauser Zivilprozessordnung\nnicht im Belieben des Erwerbers (und des Veräusserers), in einem hängigen\nProzess einen Parteiwechsel zu bewirken. Es bedarf vielmehr der Zustimmung der Gegenpartei, die den Parteiwechsel somit verhindern, d.h. –\nwenn das Institut der Prozessstandschaft in diesem Zusammenhang nicht gelten sollte – den Prozess ebenfalls zu Fall bringen kann.\nUm dem erwähnten Grundsatz zum Durchbruch zu verhelfen, haben andere Kantone, in denen der Erwerber nicht ohne weiteres – d.h. nicht ohne\nZustimmung der Gegenpartei oder jedenfalls nicht ohne Sicherheitsleistung –\nin den Prozess eintreten konnte, bei Auslegung ihrer Zivilprozessordnungen\nProzessstandschaft angenommen. Das wurde vom Bundesgericht geschützt.17\nDiese Auslegung ist insbesondere auch deshalb möglich, weil das Gesetz die\nFrage nicht ausdrücklich anders regelt.18\n\n15\nMax Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 237.\n16\nVgl. Art. 83 Abs. 1 ZPO.\n17\nVgl. etwa Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern,\n5. A., Bern 2000, Art. 41 N. 2, S. 204; Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom\n7. November 1967, RB 1968 Nr. 16, S. 67 ff., bestätigt mit BGE 94 I 312 ff. (worin klargestellt wurde, dass es nicht um die Sachlegitimation, sondern um die Prozessstandschaft gehe); vgl. auch Sträuli/Hauser, Gesetz betr. den Zivilprozess (Zivilprozessordnung) vom\n13. April 1913, 2. A., Zürich 1939, § 47 N. 2, S. 106 (wonach die Veräusserung des Klägers\nkeinen Einfluss auf die Legitimation des Klägers zur Sache habe), welche Lehrmeinung von\nder zürcherischen Gerichtspraxis noch vor dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts mit\nHinweis auf die materiellrechtliche Bedeutung der Sachlegitimation nicht übernommen wurde: Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 1960, ZR 1962\nNr. 88.\n18\nVgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Bern 2007,\n§ 23 N. 4, S. 25; vgl. dagegen etwa § 65 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau\nvom 18. Dezember 1984 (wonach die Klage abgewiesen wird, wenn der Erwerber nicht in\nden Prozess eintritt und auch den Veräusserer nicht ermächtigt, ihn in eigenem Namen weiterzuführen), mit welcher Regelung der Aargau \"eigene Wege\" gegangen sei: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am\nMain/Salzburg 1998, §§ 64+65 N. 2, S. 144.\n\n7\n2013\n\nIm Kanton Schaffhausen kommt hinzu, dass eine eigentliche Klageänderung nach Einreichen der Klageschrift bzw. Widerklageschrift nicht mehr gestattet ist; zulässig sind nur noch Berichtigungen des Rechtsbegehrens\n(Art. 170 Abs. 1 ZPO/SH). Es ist daher fraglich, ob bei einer Veräusserung\ndes Streitobjekts im hängigen Verfahren zur Vermeidung der Sachlegitimationsproblematik die Klage dahingehend abgeändert werden könnte, dass der\nKläger – wenn er selber das Streitobjekt veräussert hat – Leistung an den Erwerber verlangt bzw. – wenn der Beklagte das Streitobjekt veräussert hat –\nanstelle eines Herausgabebegehrens Schadenersatz verlangt.19\nIn dieser Situation ist es sachgerecht und mit Art. 96 ZPO/SH vereinbar,\nim Kanton Schaffhausen wie in gewissen andern Kantonen beim Nichteintritt\ndes Erwerbers des Streitobjekts in das Verfahren die Beibehaltung der Prozessführungsbefugnis durch den Veräusserer im Sinn einer Prozessstandschaft\nanzunehmen. Bei der Veräusserung durch den Beklagten rechtfertigt sich dies\ninsbesondere auch deshalb, weil der unberechtigte Besitzer durch die Veräusserung des Streitgegenstands bzw. der obligatorisch Verpflichtete durch\ndie Übertragung des geschuldeten Gegenstands an einen Dritten grundsätzlich\nnicht von seiner Rückgabepflicht befreit wird.20 Für das kantonale Recht und\ndie Praxis dazu im Kanton Schaffhausen ist nicht massgeblich, dass nach der\nPraxis zum Zürcher Recht – aufgrund enger Anlehnung an den Gesetzeswortlaut – und nach wohl überwiegender Lehre zur neuen schweizerischen\nZivilprozessordnung die Prozessstandschaft abgelehnt wird.21\nh) Dem Kantonsgericht ist demnach – entgegen der Auffassung der Beklagten – beizupflichten, dass die Klage jedenfalls nicht allein schon deshalb\nabzuweisen ist, weil die Beklagte mit dem vertraglichen Parteiwechsel und\nder darin liegenden \"Veräusserung des Streitobjekts\" die Passivlegitimation\nverloren habe. Zwar kann – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – nicht\nvon einer (fiktiv) fortbestehenden Sachlegitimation gesprochen werden. Viel-\n\n"}