Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG/SH, SHR 451.100), wonach Gegenstände, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung als wertvolles Einzelobjekt ergibt – darunter namentlich Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile und dergleichen –, in Schutzinventare aufzunehmen und durch eine Verfügung zu schützen sind; § 1 lit. d der Verordnung betreffend den Schutz der Kulturdenkmäler vom 20. September 1939 (SHR 452.001), wonach unter anderem geschichtlich oder künstlerisch wertvolle Bauten, aber auch einzelne Bauteile wie z.B. "Wand- und Deckenmalereien" sowie "Skulpturen" schutzwürdig sind. 26