Die strittige Herausgabe steht daher im genannten Sinn unter dem Vorbehalt der Vorschriften des Urheberrechts und des Denkmalschutzes. Es ist angezeigt, diesen Vorbehalt – gleichsam im Sinne der Rechtsanwendung von Amts wegen bzw. als Hinweis auf die allgemeine Rechtslage – im Urteilsspruch festzuhalten. Das ändert aber nichts am grundsätzlichen Herausgabeanspruch der Kläger, soweit er hier zu prüfen ist. 7.– Zusammenfassend sind die Kläger als Miteigentümer des "Kapitals" aktivlegitimiert, die Herausgabe des Werks an sich und den dritten Miteigentümer zu verlangen.