15 Abs. 1 URG). Diese urheberrechtlichen Einschränkungen, die im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren zwischen den rubrizierten Parteien nicht näher geprüft werden können, könnten einer Herausgabe des "Kapitals" bzw. der Durchsetzung des sachenrechtlichen Herausgabeanspruchs unter Umständen entgegenstehen. Ob allerdings bereits die Wegschaffung des Werks als solche dessen Zerstörung bedeuten würde – wie die Beklagte geltend macht –, ist hier offenzulassen. Die Beklagte spricht im Zusammenhang mit dem Urheberrecht sinngemäss auch das öffentliche Interesse am Erhalt des "Kapitals" in den Hallen für neue Kunst an.