In diesem Zusammenhang dürfte eine Abwägung zwischen den Interessen der nutzungsberechtigten Eigentümer und den Interessen des Urhebers bzw. seiner Erben am möglichst integralen Erhalt des Kunstwerks erforderlich sein. So ist wohl eine Änderung des Standorts eines Kunstwerks grundsätzlich zulässig. Das gilt aber nicht ohne weiteres, wenn dadurch das Gesamtwerk entstellt wird. Droht bzw. beabsichtigen die Eigentümer die Zerstörung eines Kunstwerks, müssen die Eigentümer dem Urheber (und wohl auch dessen Erben) die Rücknahme des Werkes anbieten (Art. 15 Abs. 1 URG).