Diese Rechte bzw. Interessen Dritter sind hier aber prinzipiell nicht zu beurteilen. Für urheberrechtlich geschützte Werke ergibt sich immerhin aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ein Entstellungsverbot auch über den Tod des Künstlers hinaus (vgl. Art. 11 Abs. 2 URG; zur Vererblichkeit des Urheberrechts und zur Schutzfrist über den Tod des Urhebers hinaus Art. 16 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 URG). In diesem Zusammenhang dürfte eine Abwägung zwischen den Interessen der nutzungsberechtigten Eigentümer und den Interessen des Urhebers bzw. seiner Erben am möglichst integralen Erhalt des Kunstwerks erforderlich sein.