rechten anderseits sind grundsätzlich zu trennen bzw. unabhängig voneinander zu beurteilen, dies mit Blick auf den Grundsatz, wonach Urheberrechte am geistigen Werk unabhängig von dinglichen Rechten am Werkexemplar bestehen. Das ergibt sich insbesondere auch aus Art. 16 Abs. 3 URG43.44 Die Beklagte substantiiert nicht, dass und inwieweit sie selber urheberrechtliche Ansprüche haben könnte, die sie dem sachenrechtlichen Anspruch der Kläger entgegensetzen könnte und die hier deshalb zu prüfen wären. Vielmehr geht sie ausdrücklich nur von einem Urheberpersönlichkeitsrecht von Joseph Beuys bzw. von den Urheberinteressen seiner Erben aus. Diese Rechte bzw. Interessen