lassen muss, lag somit – was allerdings vom Gesetz grundsätzlich nicht vorausgesetzt wird – auch ein Willensmoment inne.41 Dass sich das entsprechende, aktenkundige Verständnis und Verhalten der Beklagten bis zur Vereinbarung über den Parteiwechsel effektiv geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Diese neue Vereinbarung bezog sich im Übrigen ausschliesslich auf die Vereinbarung der Beklagten vom 8. November 1983 mit der Stadt Schaffhausen über die Nutzung der Räumlichkeiten in der Kammgarn-Liegenschaft; die Rechte und Pflichten daraus wurden sodann nur rückwirkend per 1. Januar 2007 an die "X. Collection" abgetreten.