Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass letztlich zumindest mit den Klägern keine schriftlichen Leihverträge abgeschlossen wurden. Damit betrachtete sich aber die Beklagte im Ergebnis – entsprechend den 1983 abgeschlossenen Vereinbarungen – auch als Besitzerin der ihr zur Ausstellung überlassenen Werke. Ihrem insoweit zweckgerichteten Verhalten, bei dem sich die Beklagte behaften 23 2013