der Beklagten fehle keineswegs die Bereitschaft, den Leihgebern Rechte einzuräumen. Die Beklagte bzw. ihre Exponenten – zu welchen auch D. und im Übrigen auch Vertreter der Stadt Schaffhausen gehörten – betrachteten demnach die Beklagte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse jedenfalls als Entleiherin der ausgestellten Kunstwerke und als für deren Unterhalt und für deren vertragliche Regelung verantwortlich. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass letztlich zumindest mit den Klägern keine schriftlichen Leihverträge abgeschlossen wurden.