Er legte dem Brief den Entwurf einer Vereinbarung bei, wonach der Leihgeber der Stiftung auf unbestimmte Zeit Werke "gemäss beiliegender Liste (Anhang 1)" überlasse. Im Anhang 1 mit der Angabe "Miteigentümer: D., B., A." war als Leihgabe insbesondere das "Kapital" aufgeführt. Am 3. April 2002 teilte der neue Präsident des Stiftungsrats der Beklagten dem Kläger 1 mit, die Beklagte werde sich nach Klärung gewisser Fragen mit dem Rahmenkontrakt und individuellen Leihverträgen an die Leihgeber wenden; der Beklagten fehle keineswegs die Bereitschaft, den Leihgebern Rechte einzuräumen.