22 2013 X.) unter anderem mit dem konservierenden Unterhalt an den ausgestellten Kunstwerken. X. erbrachte seine Tätigkeit als künstlerischer Leiter inskünftig im Auftrag der Beklagten und blieb demnach im Grundsatz weiterhin weisungsgebunden und der Beklagten verantwortlich. Am 7. November 1997 hielt die Beklagte bzw. deren Stiftungsrat fest, nach der Auflösung der "F. AG" (richtig: F.-art AG) seien die Leihverträge neu abzuschliessen. Als sogenannter Standardvertrag solle ein möglichst einfacher Leihvertrag "zwischen Leihnehmer (Stiftung) und Leihgeber" formuliert werden.