Nachdem X. als Geschäftsführer der Beklagten zurückgetreten war, schloss die Beklagte mit ihm am 23. August 1997 eine Vereinbarung, um die Zusammenarbeit neu zu regeln. Demnach gewährleistete die Beklagte das Weiterbestehen der Hallen "auf der Basis der bisher anerkannten Konzeption" im Rahmen bestimmter Bedingungen. Als eine dieser Bedingungen wurde vereinbart, die ausgestellten Kunstwerke seien durch Leihverträge zwischen den Leihgebern und der Stiftung – d.h. der Beklagten – möglichst langfristig an die Stiftung zu binden. X. übernahm gemäss Vereinbarung weiterhin die künstlerische Leitung der Hallen, die er nach Angaben der Beklagten schon seit Anbeginn innegehabt hatte.