Damit betrifft die Rechtsstellung, auf welcher der Besitz beruht, d.h. der zugrundeliegende Gebrauchsüberlassungsvertrag bezüglich der ausgestellten Kunstwerke, die Beklagte als juristische Trägerin der Hallen – als welche sie sich ausdrücklich selber bezeichnet40 – und nicht ihre Organe. Dass die Beklagte X. bei der Verwaltung der Hallen und der Ausstellungsobjekte teilweise freie Hand gelassen haben mag, bedeutet jedenfalls nicht, dass sie sich damit ihrer seinerzeit eingeräumten Rechtsstellung und damit auch des Besitzes an den nach ausdrücklicher Vereinbarung ihr – und nicht etwa ihrem Geschäftsführer – überlassenen Kunstwerken entledigt hätte.