nommenen Werken begründet. Es geht also nicht um einen "akzessorischen", allein von der Nutzung der Räumlichkeiten abgeleiteten Besitz an den darin befindlichen Gegenständen Dritter.39 Die Beklagte hatte als juristische Person zwangsläufig durch ihre Organe zu handeln. Dass dabei ihr Geschäftsführer X. federführend gewesen sein und die sogenannte "Schlüsselgewalt" ausgeübt haben mag, ändert nichts daran, dass seinerzeit – unter Einbezug auch der Stadt Schaffhausen – bewusst eine rechtliche Konstruktion gewählt wurde, bei welcher nicht X. als "Initiator" des Projekts "Neue Hallen", sondern die Beklagte formelle Betreiberin – nicht nur Nutzerin – der Hallen für neue Kunst war.